SDG 14: Leben unter Wasser

SDG 14: Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne nachhaltiger Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen

Hier finden sie alle Beiträge, die zur Erreichung dieses Sustainable Developement Goals beitragen.

Das Nachhaltigkeitsziel im Detail

In Anerkennung des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen als zentrales internationale Forum für Verhandlungen über den globalen Klimawandel:

  • 14.1 Bis 2025 sollen alle Arten der Meeresverschmutzung, insbesondere durch Aktivitäten an Land wie Meeresmüll und Nährstoffbelastung, verhindert und signifikant reduziert werden.
  • 14.2 Bis 2020 sollen die Meeres- und Küstenökosysteme nachhaltig bewirtschaftet und geschützt werden, um ihre Resilienz zu stärken, nachteilige Auswirkungen zu vermeiden und Maßnahmen zur Wiederherstellung zu ergreifen, damit die Meere gesund und produktiv bleiben.
  • 14.3 Die Versauerung der Ozeane soll auf ein Minimum reduziert und deren Auswirkungen bekämpft werden, unter anderem durch verstärkte wissenschaftliche Zusammenarbeit auf allen Ebenen.
  • 14.4 Bis 2020 sollen Fangaktivitäten wirksam reguliert werden, um Überfischung, illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei sowie zerstörerische Fangpraktiken zu beenden. Wissenschaftlich fundierte Bewirtschaftungspläne sollen umgesetzt werden, um die Fischbestände so schnell wie möglich auf einen Stand zu bringen, der den höchstmöglichen Dauerertrag unter Berücksichtigung ihrer biologischen Merkmale gewährleistet.
  • 14.5 Bis 2020 sollen mindestens 10 Prozent der Küsten- und Meeresgebiete gemäß nationalem und internationalem Recht erhalten bleiben, basierend auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen.
  • 14.6 Bis 2020 sollen bestimmte Fischereisubventionen, die zu Überkapazitäten und Überfischung beitragen, verboten werden. Subventionen, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei fördern, sollen abgeschafft und keine neuen Subventionen in diesem Bereich eingeführt werden. Eine angemessene und wirksame spezielle und differenzierte Behandlung der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder soll Teil der Verhandlungen über Fischereisubventionen im Rahmen der Welthandelsorganisation sein, unter Berücksichtigung der laufenden Verhandlungen und des Mandats der Doha-Ministererklärung.
  • 14.7 Bis 2030 sollen die wirtschaftlichen Vorteile der nachhaltigen Nutzung der Meeresressourcen für kleine Inselentwicklungsländer und am wenigsten entwickelte Länder gesteigert werden, insbesondere durch nachhaltiges Management von Fischerei, Aquakultur und Tourismus.
  • 14.a Die wissenschaftlichen Kenntnisse vertiefen, Forschungskapazitäten erweitern und Meerestechnologien weitergeben, unter Berücksichtigung der Richtlinien der Zwischenstaatlichen Ozeanographischen Kommission, um die Gesundheit der Ozeane zu verbessern und den Beitrag der biologischen Vielfalt der Meere zur Entwicklung der Entwicklungsländer, insbesondere der kleinen Inselentwicklungsländer und am wenigsten entwickelten Länder, zu verstärken.
  • 14.b Den Zugang handwerklicher Kleinfischer zu Meeresressourcen und Märkten sicherstellen.
  • 14.c Die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Ozeane und ihrer Ressourcen verbessern, indem das internationale Recht, wie im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen festgelegt, umgesetzt wird. Dieses Abkommen bildet den rechtlichen Rahmen für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Ozeane und ihrer Ressourcen, wie in Ziffer 158 des Dokuments „Die Zukunft, die wir wollen“ dargelegt.

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